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Gesetzliche Vorgaben zu Wallboxen
In § 19 der Neufassung der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist geregelt, dass stationär installierte Ladegeräte jeglicher Art beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet müssen. Ausnahmen, die keiner Mitteilung bedürfen, gibt es nicht.
Dabei muss man beachten, dass Installationen mit mehr als 11 kW nicht nur angemeldet, sondern auch genehmigt werden müssen. Im Unterschied zur KfW-440 Förderung, die eine maximale Leistung von 11KW pro Ladepunkt erlaubt, ermöglicht die Neufassung der NAV jedoch den Netzbetreibern, die 11KW Grenze nicht nur auf einen einzelnen Ladepunkt, sondern auf die Gesamt-Installation des Kunden anzuwenden. Dies führt bei Betreibern mehrerer 11KW Ladepunkte mit KfW-440 Förderung an einem Netzanschluss schonmal zu der einen oder anderen Überraschung.
Dies bedeutet also, dass der Netzbetreiber (nicht der Stromversorger) die Möglichkeit hat, Ihnen den Anschluss und die Nutzung einer Ladestation bzw. Installation eventuell zu untersagen oder ggf. entsprechende Auflagen zu erstellen, wie z.B. eine Leistungsdrosselung.
Üblicherweise hat es technische Gründe, aus denen die Erlaubnis zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erteilt werden kann. In der Regel sind dies Limitierungen aus der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Stromnetze, die dem massiven Zuwachs an Stromverbrauch durch den Umstieg auf die e-Mobilität noch nicht gewachsen sind.
Um derartige Überraschungen zu vermeiden, ist es unbedingt ratsam, vor einer Anschaffung das Gespräch mit dem Netzbetreiber, ggf. über den ausführenden Elektriker, zu suchen, um – falls nötig – entsprechende Lösungen auch temporärer Natur, wie z.B. entsprechende Drosselungen und Last-Management-Lösungen auf Kundenseite auszuarbeiten.
Allerdings formuliert das NAV in seiner Neufassung auch einen Anspruch der Kunden an die Netzbetreiber, die Situation nicht einfach auszusitzen, sondern dem wachsenden Bedarf entsprechende Infrastruktur-Maßnahmen zu ergreifen.
Checkliste für die Anmeldung
Ladestation bis maximal 11 kW (ohne KfW-440 bzw. mit bereits genehmigtem Antrag)- Ladestation aussuchen und kaufen
- Montage und Anschluss der Lade-Installation durch einen zertifizierten Elektriker/ Elektroinstallateur
- Anmeldung der Ladestation/Wallbox beim örtlichen Netzbetreiber durch den Elektriker
- Prüfung der örtlichen Gegebenheiten durch einen zertifizierten Elektriker
- Genehmigung beim Netzbetreiber beantragen und ggf. Auflagen aushandeln
- Ladestation aussuchen und kaufen
- Montage und Anschluss des Geräts durch einen zertifizierten Elektriker/ Elektroinstallateur und ggf. Umsetzung der ausgehandelten Auflagen
- Anmeldung der Inbetriebnahme
Kann man sich gegen die Verweigerung der Genehmigung wehren?
In der Regel ist ein juristischer Widerspruch wenig sinnvoll, da die Netzbetreiber entsprechende Negativ-Bescheide nur aus technischen Gründen aussprechen, die auch ein Gericht nicht beseitigen kann. Meist sind die Ablehnungen oder ggf. Auflagen mit den Kapazitätsgrenzen der jeweiligen Versorgungsnetze begründet. Und die NAV führt ja die Verpflichtungen der Netzbetreiber zum bedarfsgerechten Netzausbau bereits hinlänglich aus.